Hinweis geben.
Sie möchten einen Hinweis nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) geben? Dann nutzen Sie bitte das untenstehende Formular.
Die dort gemachten Angaben werden über eine gesicherte https-Verbindung an uns übermittelt. Alle Hinweise unterliegen unserer Verschwiegenheitspflicht und werden ausschließlich im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens bearbeitet. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Hinweisgeberschutzgesetz sowie in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Alternativ zum untenstehenden Formular können Sie Ihren Hinweis auch per E-Mail an info@mqm-miebach.de senden.
Sie erreichen uns auch persönlich unter der Telefonnummer +49 2266 – 4793 760 oder per WhatsApp unter dieser Nummer. Nach Absprache können Sie uns Ihren Hinweis auch persönlich übermitteln.
Bitte beachten Sie, dass Voraussetzung für unsere Tätigkeit ist, dass das Unternehmen bzw. der Arbeitgeber, auf das sich Ihr Hinweis bezieht, uns als interne Meldestelle beauftragt hat.
Hinweise, die nicht im Zusammenhang mit einem Unternehmen bzw. Beschäftigungsgeber stehen, bei dem wir als interne Meldestelle beauftragt sind, können wir nicht entgegennehmen. Solche Hinweise werden daher nicht bearbeitet.
Wie läuft eine Meldung nach dem HinSchG typischerweise ab?
1. Melden Sie Ihren Hinweis:
Wir stehen Ihnen als vertrauenswürdige interne Meldestelle zur Verfügung. Sie können uns Ihren Hinweis schriftlich, elektronisch oder persönlich übermitteln und wir sichern Ihnen höchste Vertraulichkeit und Diskretion zu.
2. Prüfung der Zuständigkeit:
Wir prüfen sorgfältig, ob Ihr Hinweis in den sachlichen Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fällt und somit für unsere interne Meldestelle relevant ist. Ihr Hinweis wird von uns gewissenhaft analysiert, um geeignete Schritte einzuleiten.
3. Eingangsbestätigung:
Wir nehmen Ihren Hinweis ernst und bestätigen Ihnen innerhalb von 7 Tagen den Eingang Ihrer Meldung. Dabei ist es uns wichtig, Ihre Identität als Hinweisgeber streng zu wahren und vertraulich zu behandeln. Sollten wir feststellen, dass der Hinweis nicht unter das HinSchG fällt, teilen wir Ihnen dies selbstverständlich mit.
4. Stichhaltigkeitsprüfung
Als interne Meldestelle führen wir eine gründliche Stichhaltigkeitsprüfung durch, um die Ernsthaftigkeit Ihres Hinweises zu überprüfen. Wir sind uns aber eigentlich sicher, dass Sie keine „Fake“-Hinweise geben. Wir verfügen über das nötige Fachwissen, um Hinweise sorgfältig zu bewerten.
5. Weitere Informationen:
Für Rückfragen oder weitere Informationen steht Ihnen unsere interne Meldestelle zur Verfügung. Sollten weitere Informationen erforderlich sein, bitten wir Sie, uns diese zur Verfügung zu stellen. Ihre Unterstützung hilft uns, den Sachverhalt vollständig zu erfassen und geeignete Folgemaßnahmen einzuleiten.
6. Angemessene Folgemaßnahmen:
Auf Basis unserer fundierten Prüfergebnisse leiten wir als interne Meldestelle angemessene Folgemaßnahmen gemäß § 18 HinSchG ein. Dabei behalten wir stets Ihre Interessen im Auge und streben eine konstruktive Lösung an.
7. Zeitnahes Feedback:
Als interne Meldestelle geben wir Ihnen als Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten nach Bestätigung des Eingangs eine Rückmeldung. Dabei informieren wir Sie über geplante und bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe dafür. Dabei legen wir besonderen Wert darauf, die Rechte der Betroffenen zu wahren und interne Ermittlungen nicht zu behindern.
Unsere interne Meldestelle ist sich der Bedeutung von Vertraulichkeit und Datenschutz bewusst. Sie können sich darauf verlassen, dass Ihre Identität als Hinweisgeber bei uns in sicheren Händen ist. Wir behandeln Ihre Meldung diskret und vertraulich, um Ihre Privatsphäre zu schützen und mögliche Nachteile für Sie zu vermeiden.
Hinweis zur Externen Meldestelle beim Bundesamt für Justiz
Neben der hier möglichen Meldung über uns als interne Meldestelle für die mit uns vertraglich verbundenen Unternehmen sieht das HinSchG die Möglichkeit einer externen Meldung beim Bundesamt für Justiz (BfJ) vor, auf dessen Internetseite hiermit verwiesen wird. -
> Errichtung externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz